Facebook Plug-Ins – Worauf Seitenbetreiber achten müssen


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Um die Aufmerksamkeit der Kunden auf sich zu ziehen, sind soziale Netzwerke wie Facebook für Unternehmer immer bedeutender geworden. Dabei ist die Anzahl der Fans ganz entscheidend für das Ansehen des Unternehmens. Wie kommt man zu vielen Facebook-Fans? Am einfachsten über Plug-Ins wie den „Like“-Button. Seit einer Weile ist dessen Existenz jedoch in Gefahr geraten.


Dislike für Millionen Webseiten?
Er ist auf Millionen von Websites vorhanden: Ein harmloser kleiner Button, mit dem man sein Gefallen gegenüber einer Website, einem Unternehmen oder einem Produkt äußern kann. Was aber tatsächlich stattfindet, wenn man eine solche Website besucht, ist den meisten Betreibern und Internetnutzern gar nicht klar.

Immer wieder werden Datenschutzskandale aufgedeckt. Genauso beachtlich sind aber alle Datentransfers, die (auf unrechtmäßige Weise) unbemerkt im Hintergrund ablaufen. So ist es bei Facebook Plug-Ins wie dem Like-Button der Fall. Die Einbindung von Social Plug-Ins (z. B. dem „Gefällt mir“-Button) auf Webseiten bewirkt einen vom Besucher unbemerkten Transfer von personenbezogenen Daten (insbesondere der IP-Adresse) mit den Servern des jeweiligen sozialen Netzwerks. Eine Aufklärung, welche Daten das sind und wie Facebook diese nutzt, ist durch den Webseitenbetreiber nur lückenhaft bis gar nicht möglich.


Aufklärungs- und Einwilligungspflicht auf Webseiten
Genau diesen Punkt hat die Verbraucherzentrale zum Anlass genommen und große Webseitenbetreiber abgemahnt. Das im Anschluss ergangene Urteil hat viele Webseitenbetreiber wie Blitz und Donner getroffen. Webseiten dürfen den „Gefällt mir“-Button nicht (mehr) ohne ausdrückliche, vor Einlass auf die Webseite erfolgter, Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher und ohne Angabe über Zweck und Funktionsweise des Buttons auf ihren Webseiten integrieren (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15).

Unterlässt der Webseitenbetreiber die notwendigen Hinweise auf die Datenerhebung und Verwendung (in seiner Datenschutzerklärung), begeht er einen Datenschutzverstoß. Eine solche Einwilligung technisch einzubinden, ist sicherlich kein Problem. Problematisch ist jedoch der Inhalt der Einwilligungserklärung. Welche Daten überhaupt erhoben werden, wohin sie übertragen und wofür sie später verwendet werden, das weiß niemand so genau. Eine Ausklärung ist mithin nicht möglich.


Fazit & Praxistipp
Faktisch führt die aktuelle Rechtslage dazu, dass der Like-Button derzeit nicht mehr rechtssicher auf Webseiten eingebunden werden kann. Es kam bereits zu Abmahnungen. Ähnlich verhält es sich mit dem Teilen-Button. Der war zwar nicht Gegenstand des Urteils, funktioniert aber in vergleichbarer Weise. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt ihn auf seiner Website ebenfalls weg.


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Autorin: Yvonne Bachmann, Händlerbund

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